Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bei Anmietung eines Bio-Gemüsegartens gelten folgende
Allgemeine Nutzungsbedingungen zur Nutzung einer Ackerfläche zum Gemüseanbau
zwischen
dem Kunden
und
dem Landwirtschaftsbetrieb Ullrich, Aga Hainstr. 23, 07554 Gera, nachstehend „BioBeet Aga“ genannt.
Der Kunde unterbreitet hiermit BioBeet Aga das Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit nachstehendem Inhalt. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn BioBeet Aga das Angebot des Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen annimmt. Eine Annahme durch BioBeet Aga ist regelmäßig darin zu sehen, dass dem Kunden an dessen angegebene E-Mail-Adresse eine Rechnung übermittelt oder ausgehändigt wird.
§ 1 Vertragsgegenstand / Pflichten der BioBeet Aga
BioBeet Aga verfügt über eine landwirtschaftliche Nutzfläche an dem gewählten Standort.
BioBeet Aga überlässt dem Kunden ein Teilstück aus dieser Nutzfläche in der vom Kunden gewählten Größe zum Zwecke des eigenständigen und nicht gewerblichen Gemüseanbaus durch den Kunden (nachstehend: Vertragsgegenstand). Die genaue Bestimmung des zu überlassenden Teilstücks obliegt dem billigen Ermessen von BioBeet Aga und wird dem Kunden rechtzeitig vor Saisonbeginn mitgeteilt.
Mindestens die Hälfte der Fläche wird durch die BioBeet Aga unter Berücksichtigung der gemüsebaulichen Erfordernisse vorbepflanzt bzw. eingesät. Die Zusammenstellung der Gemüsekulturen wird dabei durch BioBeet Aga festgelegt.
Das Datum des Saisonbeginns wird durch BioBeet Aga festgelegt und dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt. Frühestens beginnt die Saison am 20. April eines Jahres, spätestens am 31. Mai. Der genaue Termin kann witterungsbedingt variieren.
Der Gemüseanbau ist in der Zeit vom Saisonbeginn bis mindestens zum 31. Oktober zulässig. Außerhalb dieser Zeit ist eine Bewirtschaftung ausgeschlossen, es sei denn, BioBeet Aga teilen dem Kunden ein späteres Saisonende mit.
§ 2 Vertragsdauer
Dieser Vertrag wird für den Zeitraum vom Saisonbeginn bis zum Saisonende eines Kalenderjahres geschlossen. Danach endet das Vertragsverhältnis automatisch.
§ 3 Vergütung
Die Vergütung für die Überlassung des Teilstücks für den Zeitraum vom Saisonbeginn bis zum Saisonende entspricht dem zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe des Kunden auf dem gewählten Standort und der gewählten Teilstückgröße gültigen Preises und ist innerhalb von 10 Tagen nach Annahme des Vertrages zu entrichten.
Sofern nach 10 Tagen kein Zahlungseingang erfolgt ist, wird BioBeet Aga dem Kunden eine Zahlungserinnerung per Mail zusenden. Ist auch nach weiteren 5 Tagen kein Zahlungseingang erfolgt, hat BioBeet Aga das Recht, ohne weitere Ankündigung vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Kein Recht zur Unterverpachtung
Die Überlassung des Vertragsgegenstandes oder einzelner Teile des Vertragsgegenstandes an Dritte ist ausgeschlossen. Dem Kunden steht es aber selbstverständlich frei, mit Dritten gemeinsam den Gemüseanbau auf dem Vertragsgegenstand zu bearbeiten.
§ 5 Weitere Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet
- den Vertragsgegenstand im Zeitraum vom Saisonbeginn bis zum Saisonende eines Jahres ordnungsgemäß zu bewirtschaften;
- die übernommene Bepflanzung und Aussaat ordnungsgemäß zu pflegen;
- die Regelungen und Auflagen des Landwirts, zu dessen Betrieb der Vertragsgegenstand gehört, zu beachten und zu erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die Entsorgung von Abfällen und die Pflege des Vertragsgegenstandes;
- die Richtlinien des ökologischen Anbauverbands zu beachten, von dem der Betrieb zertifiziert ist und zu deren Einhaltung sich der Landwirt seinerseits verpflichtet hat. Die einzelnen Richtlinien sind unter den Naturlandrichtlinien einsehbar;
- dazu gehört auch insbesondere, dass Jungpflanzen, Saatgut und sonstige Materialien nachweislich nach den entsprechenden Richtlinien biozertifiziert sind, dies ist BioBeet Aga unaufgefordert per Mail nachzuweisen (z.B. durch Einreichen einer Kopie des Kaufbelegs oder eine andere Form des Belegs, aus dem die Biozertifizierung eindeutig, etwa durch Sichtbarkeit des Öko-Kontrollstellen-Codes, hervorgeht).
Der Kunde hat es zu unterlassen, auf dem Vertragsgegenstand Bauten, auch nur vorübergehende, zu errichten.
Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, ist BioBeet Aga nach einmaliger schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von 10 Tagen berechtigt, das betreffende Teilstück umzupflügen oder anderweitig auf Kosten des Kunden in Bewirtschaftung zu bringen, um z.B. Flurschäden durch wucherndes Unkraut oder die Schädigung von benachbarten Teilstücken zu verhindern.
Bei Verwendung von nicht biozertifizierten Pflanzen oder Saatgut oder der Verwendung von unzulässigen Dünge-, Schädlingsbekämpfungs-, Unkrautvernichtungs- oder sonstigen Mitteln stellt BioBeet Aga dem Kunden eine Gebühr in Höhe von 100 Euro in Rechnung. Ferner führt dies zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses.
§ 6 Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes
BioBeet Aga gewährleistet, dass sich der Vertragsgegenstand zum Gemüsebau eignet. Weitere Garantien oder Zusicherungen werden nicht abgegeben.
BioBeet Aga übernimmt keine Haftung für Missernten, insbesondere infolge höherer Gewalt, ungünstiger Wetterbedingungen, Wildfraß oder Diebstahl.
§ 7 Verkehrssicherungspflichten
Der Kunde trägt die Verkehrssicherungspflicht für den Vertragsgegenstand nach dem Saisonbeginn. Er hat BioBeet Aga, sofern diese für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen wird, von Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 8 Pflicht bei Vertragsbeendigung
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Kunde verpflichtet, den Vertragsgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Dies beinhaltet insbesondere, jegliche Gegenstände abzuräumen, die der Kunde dorthin verbracht hat, wie z.B.: Rankhilfen jeglicher Art (auch Holz- & Bambusstäbe), Beetschilder jeglichen Materials, Klammern, Drähte, Bänder, Schnüre, Netze, Haken, Steine, Saatguttütchen, Flaschen, Windräder, andere Aufsteller und Ähnliches wieder zu entfernen und mitzunehmen.
Ist der Vertragsgegenstand nicht oder nicht vollständig geräumt, wird BioBeet Aga dies auf Kosten des Kunden übernehmen. Dem Kunden werden dafür mindestens 50 Euro in Rechnung gestellt. Sollten die tatsächlichen Kosten der Räumung höher liegen (z.B. durch Kosten der Entsorgung), werden diese wie angefallen in Rechnung gestellt.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn und soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt oder entspricht, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; in solchen Fällen tritt ein dem Gewollten wirtschaftlich möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) an die Stelle des Vereinbarten.
§ 10 Der Kunde bestätigt die allgemeinen Nutzungsbedingungen gelesen und verstanden zu haben und diese als Vertragsbestandteil zu akzeptieren.
Stand: Mai 2020